AGB

gültig ab April 2019

I. Maßgebliche Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen der iwis motorsysteme GmbH & Co. KG, der iwis antriebs-systeme GmbH & Co. KG, der iwis systemtechnik GmbH, der iwis smart connect GmbH sowie deren verbundenen Unternehmen einerseits (nachfolgend gemeinsam „iwis“ genannt) und den Auftragnehmer andererseits richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Änderun-gen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbe-dingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht aus-drücklich widersprochen wurde. Die Annahme von Waren/Leistungen sowie deren Bezahlung stellen keine Zustimmung dar.

II. Bestellungen

1. Verträge (Bestellung und Annahme) und Abrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, auf Wunsch von iwis können diese Erklärungen auch per E-Mail oder DFÜ erfolgen.

2. Widerspricht der Auftragnehmer einer Bestellung nicht ausdrücklich innerhalb von 5 Arbeits-tagen seit dem Bestelldatum, gilt die Bestellung vom Auftragnehmer als angenommen, sofern iwis nicht spätestens 10 Arbeitstage nach Bestelldatum schriftlich das Angebot widerruft.

3. Abrufe aus bestehenden Rahmenbestellungen werden verbindlich, wenn der Auftragneh-mer nicht binnen 2 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht, sie sind für die ersten eingeteilten 4 Wochen verbindlich. Auf einen späteren Zeitpunkt bezogene Mengen dienen nur zur Informa-tion für die Disposition beim Auftragnehmer.

4. iwis kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Vertrags-gegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, ins-besondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, einvernehmlich angemessen zu regeln.

III. Preise / Zahlung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachträgliche Preisänderungen, auch bei von iwis festgelegten Ausführungsänderungen, bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von iwis. Verpackungs- und Versendungskosten sind gesondert auszuweisen. Allgemeine Preisermäßi-gungen beim Auftragnehmer (z. B. Listenpreissenkung) kommen iwis zugute. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

2. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, jeweils ge-rechnet ab Eingang der Rechnung als auch Lieferung/Erbringung der Leistung, wobei der jeweils spätere von beiden Zeitpunkten maßgeblich ist. Bei Annahme verfrühter Lieferungen/ Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

3. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung durch Überweisung.

4. Bei fehlerhafter Lieferung/ Leistung ist iwis unter anderem berechtigt, die Zahlung wertantei-lig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

5. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von iwis nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

6. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten

IV. Lieferung / Liefertermine

1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Werk verzollt und versichert, ein-schließlich Verpackung und Entladung zu den Warenannahmezeiten an die von iwis bestimm-te Adresse. Der Lieferant trägt die Schadensgefahr bis zur Annahme der Ware durch iwis.

2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer-termins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei iwis. Die Annahme verspäteter Wa-ren/Leistungen stellt keinen Verzicht auf entstandene Ersatzansprüche dar.

3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, iwis auf dessen Verlangen über den vereinbarten Zeit-raum hinaus zu beliefern, wenn dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

4. Weiter hat der Auftragnehmer Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche erforderlichen Trans-port- und Frachtpapiere der Warenlieferung beigefügt sind.

5. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von iwis zulässig und werden nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung anteilig vergütet.

6. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen und sonstige unabwendbaren Ereignisse befreien iwis für die Zeit ihres Vorliegens von der Abnahme.

V. Ersatzteile / Verpackung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen techni-schen Nutzung, mindestens jedoch 15 Jahre nach der letzten Serienlieferung zu angemesse-nen Bedingungen zu liefern.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zu liefernden Waren sachgerecht zu verpacken und soweit erforderlich auch zu konservieren (z. B. Rostschutz etc.). Hierbei sind die Verpackungs- und Logistikvorschriften von iwis einzuhalten. Für alle Schäden infolge mangelhafter Verpa-ckung haftet der Lieferant.

VI. Mängelanzeige

1. iwis wird eingegangene Waren und erbrachte Leistungen innerhalb von 14 Tagen auf

offensichtliche Mängel, insbesondere Transportschäden oder offensichtliche Quantitätsabwei-chungen untersuchen und diese dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.

2. Versteckte Mängel werden innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung dem Auf trag-nehmer angezeigt. Der Auftragnehmer verzichtet hierbei auf den Einwand der Verspätung.

VII. Gewährleistungsansprüche

1. iwis ist berechtigt, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen beim Auftragnehmer vor Ort zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten ohne vorhergehende Ankündigung zu kontrollieren.

2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware/ mangelhafter Leistung steht das Recht, die Art der Nacher-füllung zu bestimmen, grundsätzlich iwis zu. Soweit nichts anderes gewählt wird, kann der Auftragnehmer zunächst Nachlieferung/-leistung erbringen, es sei denn, dass dies für iwis unzumutbar ist. Kann der Auftragnehmer nicht nachliefern/-leisten oder kommt er der Auffor-derung zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach, so kann iwis vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers zurückschicken. In dringenden Fällen kann iwis eine Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer.

3. Geringfügige Mängel kann iwis sofort auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Über Art und Umfang dieser Mängel und die ausgeführten Instandsetzungsarbeiten übersen-det iwis einen Bericht. Wird die gleiche Ware/Leistung wiederholt fehlerhaft geliefert/erbracht, so ist iwis nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung/Leistung auch für den noch nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

4. Wird ein Fehler trotz rechtzeitiger Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst nach Beginn der Fertigung oder im Einsatzfall beim Kunden von iwis festgestellt, kann iwis Mangelfolgeschäden einschließlich der infolge Mangelhaftigkeit nutzlosen Aufwendungen ersetzt verlangen.

5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren, außer in Fällen der Arglist, in 3 Jahren ab Ge-fahrübergang, bei Bauwerken oder Ware für Bauwerke in 5 Jahren. Für nachgelieferte oder ausgebesserte Ware beginnt die Gewährleistung neu.

VIII. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Auftragnehmer wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der iwis unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicher-heitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Auftragnehmer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:

1. Für den Fall, der Produkthaftung ist der Auftragnehmer verpflichtet, iwis von allen

 

Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der gelieferten Ware verursacht worden ist.

2. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung tritt der Auftragnehmer gegenüber iwis

 

insoweit ein wie er auch unmittelbar haften würde.

3. Für den Schadensausgleich zwischen iwis und Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.

4. Für Maßnahmen von iwis zur Schadensabwehr (z.B. Rückruf) haftet der Auftragnehmer.

5. iwis wird den Auftragnehmer, falls er diesen nach den vorstehenden Regeln in Anspruch nehmen will, über die zu ergreifenden Maßnahmen informieren, insbesondere bei Vergleichs-verhandlungen, sollen sich die Vertragspartner im Rahmen des für iwis wirtschaftlich Zumut-baren abstimmen.

6. Der Auftragnehmer haftet für seine Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.

IX. Exportkontrolle

1. Der Auftragnehmer muss dokumentieren, dass alle bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestimmungslandes ge-nügen und diese Dokumente iwis auf Verlangen aushändigen.

2. Der Auftragnehmer muss für Produkte, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen unterliegen, spezielle Überwachungsmaßnahmen implementieren und sicherstellen, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt und kontinuierlich aufrechterhalten wird

X. Regelkonformität

1. Der Auftragnehmer garantiert bei seinen Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die vereinbarten technischen Daten und Spezifikationen. Der Beschaffungs- und Qualitätsleit-faden, die Qualitätssicherungsvereinbarung, das Logistikhandbuch und die iwis Corporate Compliance Standards und eventuell bereitgestellte kundenspezifische Vorgaben sind einzu-halten und können unter http://www.iwis.de/ueber-iwis/downloads/vertragsbedingungen/ abge-rufen werden.

2. Der Auftragnehmer steht bezüglich seiner Lieferungen dafür ein, dass alle Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (VO(EG) Nr.1907/2006) fristgemäß eingehalten wer-den. iwis ist nicht dazu verpflichtet, die (Vor-) Registrierung durchzuführen.

3. Ware auf die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit EU-Richtlinien zur Konformität Anwen-dung findet, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Ihnen sind sämtliche für eine solche Kennzeichnung erforderlichen Dokumente beizufügen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Auftragnehmer die Konformität sowie die Einhaltung aller gel-tenden Rechtsvorschriften.

4. Der Auftragnehmer verwendet keine Konfliktrohstoffe in seinen Lieferungen. Konfliktroh-stoffe sind beispielsweise Columbit-Tantalit (Coltan), Kasserit (Zinnstein), Gold, Wolframit und deren Derivate aus der Demokratischen Republik Kongo und den daran angrenzenden Län-dern, näher definiert in Artikel 1502 Abschnitt e Ziffer 1 und 4 des Dodd Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Acts (USA). Der Auftragnehmer wird geeignete Maßnahmen ergreifen und umsetzten um das Verbot des Erwerbs und der Verwendung sicherzustellen.

5. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet Lieferungen und/oder Leistungen so zu erbringen, dass die dafür am Herstellungsort sowie an dem von iwis bestimmten Ort der Nutzung gelten-den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Richtlinien und sonstige Rechtsnormen, ins-besondere bezüglich Qualität, Umweltschutz, Konventionen der Internationale Arbeitsorgani-sation und Produktsicherheit (Produktsicherheitsgesetz) eingehalten werden.

6. Der Auftragnehmer hält sich an die bei iwis geltenden Standards zur Compliance, insbe-sondere zur Einhaltung des fairen Wettbewerbs, Mindestlohngrenzen und Ablehnung illegaler Beschäftigungsverhältnisse. Es gelten die Regelungen des iwis Geschäftspartner Kodex (http://www.iwis.de/ueber-iwis/downloads/vertragsbedingungen/).

XII. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht öffenntlich bekannten kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, auch über die Vertragsdauer hinaus als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten, sofern diese nicht notwendiger Weise Kenntnis benötigen. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden diese zurückgewährt oder vernichtet.

2. Sofern nicht anders verinbart, dürfen Vertragsunterlagen, Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Aufzeichnungen und Gegenstände, sowie Projektpläne, Prozessbeschreibungen und Programmierungsergebnisseweder vom Auftragnehmer selbst verwendet werden noch unbefugten Dritten überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.

3. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.

4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäfts-verbindung werben.

XII. Schutzrechte / Nutzungsrechte

1. Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Rechtsmängeln sind und stellt insbesondere iwis und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aufgrund von Rechtsmängeln frei.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Verletzungsrisiken, insbesondere angebliche Verletzungen von Schutzrechten Dritter iwis unverzüglich zu melden.

3. Soweit im Zusammenhang mit Bestellungen auch Entwicklungsarbeiten beauftragt oder notwendig werden, gleichgültig ob diese gesondert vergütet werden, sind hierbei entstehende gewerbliche Schutzrechte (ggf. nach Inanspruchnahme durch den Auftragnehmer nach natio-nalen Arbeitnehmererfindergesetzen) auf iwis zu übertragen. Entsprechendes gilt für Nut-zungsrechte. Davon unabhängig wird der Auftragnehmeriwis über alle Arbeitsergebnisse, Verbesserungen u. ä. informieren.

XIII. Fertigungs- / Prüfmittel

1. iwis erwirbt an Fertigungs- bzw. Prüfmitteln, die iwis ganz oder teilweise bezahlt, seinem Finanzierungsbeitrag entsprechend Allein- oder Miteigentum. Die Übergabe wird durch ein Verwahrungsverhältnis ersetzt, welches den Auftragnehmer bis auf weiteres zum Besitz be-rechtigt. Der Auftragnehmer haftet für Untergang und Verschlechterung. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen die Fertigungs- / Prüfmittel von iwis weder vernichtet noch veräußert, verpfändet oder weitergegeben werden noch darf sonst wie über sie verfügt wer-den. Auf Verlangen von iwis sind sie unverzüglich herauszugeben.

2. Fertigungs- / Prüfmittel, die dem Auftragnehmer von iwis zur Verfügung gestellt oder von ihm voll oder teilweise bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von iwis für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

3. Sämtliche Fertigungs- und Prüfmittel erfüllen alle behördlichen Vorschriften (einschließlich der Unfallverhütungs- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften) und sind - soweit erfor-derlich - nach den jeweils aktuellen Maschinenrichtlinie der EU erstellt.

XIV. Dienstleistungen bzw. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung eines Auftrages bzw. Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausfüh-ren, haben die Bestimmungen und Vorschriften von iwis zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von iwis verursacht wurden.

XV. Allgemeine Bestimmungen

1. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der beauftragenden iwis-Gesellschaft.

3. Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen un-wirksam sein, sind die restlichen Bestimmungen dieser AEBs sowie die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt und werden durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzt.